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13. März 2024

Gesamterneuerungswahlen für die Rüthner Gemeindebehörden Amtsdauer 2025 – 2028

1. Wahlgang: 22. September 2024
2. Wahlgang: 24. November 2024

Am 31. Dezember 2024 endet die Amtsdauer 2021-2024 der Gemeindebehörden (Gemeinde­präsidium, Schulpräsidium, Mitglieder des Gemeinderates, Mitglieder der Geschäfts­prüfungs­kommission). Die Erneuerungswahlen finden am 22. September 2024 statt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang wurde auf den 24. November 2024 festgesetzt.

Durch die Erneuerungswahlen sind

  • der/die Gemeindepräsident/-in,
  • der/die Schulpräsident/-in,
  • die fünf Mitglieder des Gemeinderates und
  • die fünf Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission

für die kommende Amtsdauer 2025-2028 neu zu bestimmen.

 

Wahlvorschläge für die Gesamterneuerungswahlen 2024

Am 22. September 2024 finden die Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden statt.

Bis 21. Juni 2024 sind bei der Gemeinderatskanzlei fristgerecht die nachfolgenden Wahlvorschläge eingereicht worden:

Gemeindepräsidium:
Schocher Irene, FDP (bisher)

Schulpräsidium:
Bösch Daniel, Die Mitte (bisher)

Gemeinderat (5 Mitglieder):
Baumgartner Urs, FDP (bisher)
Ringeisen Michael, FDP (bisher)
Siegfried Annette, parteilos (bisher)
Winter Caroline, Die Mitte (bisher)
Baumgartner-Büchel Sibylle, Die Mitte (neu)
Geisser Manuel, parteilos (neu)
Göldi Michael, SVP (neu)

Geschäftsprüfungskommission (5 Mitglieder):
Bürki Martin, parteilos (bisher)
Heeb-Lüchinger Sarah, parteilos (bisher)
Hofstetter Ruedi, FDP (bisher)
Koller Martin, Die Mitte (bisher)
Wollhaupt Roger, parteilos (neu)

Aufgrund der obgenannten gültigen Wahlvorschläge werden durch die Politische Gemeinde die Wahl­zettel vorbereitet. Es gibt keine nichtamtlichen Stimmzettel. Die Gemeinderatskanzlei druckt die Stimmzettel aufgrund der rechtzeitig eingereichten Wahlvorschläge.

Zweiter Wahlgang
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 24. November 2024 statt. Wahlvorschläge dafür sind bis spätestens Dienstag, 1. Oktober 2024, 12.00 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei einzu­reichen. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung dieser Frist. Beim zweiten Wahlgang sind auch stille Wahlen möglich. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Wahlgang.